Die neue Nutzungsdauer für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
Beschreibung:
Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 hat unsere
ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit der
Ministerpräsidentenkonferenz der Länder angekündigt, dass zur
Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der
Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend
ab 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Es wurde eine
schnelle untergesetzliche Regelung avisiert, von der vor allem
alle, die im Homeoffice arbeiten, profitieren sollen.
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 26.02.2021/22.02.2022 wurden
aber auch viele Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt. Vor
allem ist wichtig zu wissen, was exakt unter Computerhardware
und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen
ist. Was gehört alles zu den bestimmten digitalen
Wirtschaftsgütern, die die Digitalisierung fördern sollen und
was aber auch nicht? Kann ein ERP-System wirklich im Jahr der
Anschaffung vollständig abgeschrieben werden und will man das
überhaupt?
Die nunmehr seit 2021 vorliegende Regelung liegt in Form eines
BMF-Schreiben vor. Fassen wir alle für Sie in der Buchhaltung,
speziell Anlagenbuchhaltung sowie in der Investitionsplanung
wichtigen Informationen aus diesem Schreiben zusammen.
Vergleichen wir die Neuregelungen mit den bislang geltenden
Vorgaben, die damit bezüglich dieser Wirtschaftsgüter
abgeschafft werden. Und prüfen wir die Anwendung des
steuerlichen BMF-Schreiben in der Handelsbilanz, bzw. betrachten
die IDW-Stellungnahmen dazu.
Im Einzelnen wird behandelt:
Das GWG-Wahlrecht seit dem 01.01.2018 in Verbindung mit dem
Einkommensteuer-Richtlinien
o Die Entwicklung der GWGs seit 2007 bis heute
o GWG-Abschreibung und das geplante
Wachstumschan-cengesetz
o Grundvoraussetzungen für die Anerkennung eines
GWGs:
selbstständige Nutzbarkeit und Bewertbarkeit
längerfristig dem Betrieb dienend
beweglich
abnutzbar
o Aufzeichnungspflichten für GWGs
o Möglichkeiten der Prozessoptimierung im
Zusammen-hang mit GWGs
o Trivialsoftware als materielles Wirtschaftsgut
und Zu-ordnung zu den GWGs
o Anwendung der GWG-Regeln im Handelsrecht und
IFRS
Die neue ND für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter seit
01.01.2021
o Kernbereich der Digitalisierung
o Entwicklung der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter
o Bilanzierung von Kosten für Computerhardware
und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung
o Definition „Computerhardware“:
Computer
Desktop-Computer
Notebook-Computer
Tablet-Computer
Slate-Computer
Mobiler Thin-Client
Desktop-Thin-Client
Workstation (fest installierte und mobile Workstation)
Small-Scale-Server
Dockingstation
Externes Netzteil
Peripherie-Geräte (EVA-Prinzip)
Eingabegeräte
Verarbeitungsgeräte, externe Speicher
Ausgabegeräte
o Definition „Software“:
Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und
–verarbeitung
Anwendersoftware
Standardanwendungen
Individualanwendungen
ERP-Software
Warenwirtschaftssysteme
Anwendungssoftware zur Unternehmenssteuerung oder
Prozesssteuerung
Was bedeutet ERP-Software?
Bisherige rechtl. Grundlagen nach HGB und StR BMF-Schreiben
vom 18.11.2005 und IDW-Stellungnahme vom 18.17.2017
Wie ist ein ERP-System aufgebaut und wie funktioniert es?
Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten für
ERP-Systeme
Eigen- und Fremdleistungen
Abgrenzung Update, Upgrade und Generationswechsel Behandlung
nachträglicher AHK bei ERP-Systemen
Sofortiger betrieblicher Aufwand, auch bei Neusyste-men
Neue Abschreibungs- und Nutzungsdauer
Letztmalige Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.11.2005
Anwendungsvorgaben und Regeln der neuen steuerlichen
Nutzungsdauern für bestimmte digitale WG
Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020
Rückwirkung für frühere Wirtschaftsjahre
Anwendung der neuen steuerlichen ND im Handelsrecht und IFRS
Anmerkungen des IDW zur neuen steuerlichen ND in der
Handelsbilanz
Kontierungshilfe für IT-Equipment und Software
Tipps zur Bilanzierung von Zubehör und Erweiterungen des
IT-Equipments