Die neue Nutzungsdauer für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter

Beschreibung:
Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 hat unsere ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder angekündigt, dass zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend ab 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Es wurde eine schnelle untergesetzliche Regelung avisiert, von der vor allem alle, die im Homeoffice arbeiten, profitieren sollen.

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 26.02.2021/22.02.2022 wurden aber auch viele Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt. Vor allem ist wichtig zu wissen, was exakt unter Computerhardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen ist. Was gehört alles zu den bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern, die die Digitalisierung fördern sollen und was aber auch nicht? Kann ein ERP-System wirklich im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden und will man das überhaupt?

Die nunmehr seit 2021 vorliegende Regelung liegt in Form eines BMF-Schreiben vor. Fassen wir alle für Sie in der Buchhaltung, speziell Anlagenbuchhaltung sowie in der Investitionsplanung wichtigen Informationen aus diesem Schreiben zusammen. Vergleichen wir die Neuregelungen mit den bislang geltenden Vorgaben, die damit bezüglich dieser Wirtschaftsgüter abgeschafft werden. Und prüfen wir die Anwendung des steuerlichen BMF-Schreiben in der Handelsbilanz, bzw. betrachten die IDW-Stellungnahmen dazu.


Im Einzelnen wird behandelt:

Das GWG-Wahlrecht seit dem 01.01.2018 in Verbindung mit dem Einkommensteuer-Richtlinien

o    Die Entwicklung der GWGs seit 2007 bis heute
o    GWG-Abschreibung und das geplante Wachstumschan-cengesetz
o    Grundvoraussetzungen für die Anerkennung eines GWGs:
selbstständige Nutzbarkeit und Bewertbarkeit
längerfristig dem Betrieb dienend
beweglich
abnutzbar
o    Aufzeichnungspflichten für GWGs
o    Möglichkeiten der Prozessoptimierung im Zusammen-hang mit GWGs
o    Trivialsoftware als materielles Wirtschaftsgut und Zu-ordnung zu den GWGs
o    Anwendung der GWG-Regeln im Handelsrecht und IFRS

Die neue ND für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter seit 01.01.2021

o    Kernbereich der Digitalisierung
o    Entwicklung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter
o    Bilanzierung von Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung
o    Definition „Computerhardware“:
o    Definition „Software“:

Was bedeutet ERP-Software?


Anwendungsvorgaben und Regeln der neuen steuerlichen Nutzungsdauern für bestimmte digitale WG